Upload-Filter sind Zensur-Instrumente

Hartwig Thomas, 26.04.2018


Author: TNIOp; License: cc-by-sa 3.0; Source: https://commons.wikimedia.org/

Verkehrte Welt: Urheber verteidigen Upload-Filter

In der EU sind momentan urheberrechtliche Upload-Filter in Parlament und Kommission stark umstritten. Sie könnten unter anderem eine schwere Beeinträchtigung für die Wikimedia-Plattform von Wikipedia bedeuten.

Upload-Filter à la suisse

Im aktuellen Entwurf zur Revision eines “modernisierten” Schweizer Urheberrechtsgesetzes (URG), findet man unter Titel 3b Pflicht der Betreiber von Internet-Hosting-Diensten, die von Benützern und Benützerinnen eingegebene Informationen speichern eine entsprechende Regelung:

Art. 39d
1 Der Betreiber eines Internet-Hosting-Dienstes, der von Benützern und Benützerinnen eingegebene Informationen speichert, ist verpflichtet zu verhindern, dass ein Werk oder ein anderes Schutzobjekt Dritten mithilfe seines Dienstes erneut widerrechtlich zugänglich gemacht wird, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Werk oder das andere Schutzobjekt wurde bereits über denselben Internet-Hosting-Dienst Dritten widerrechtlich zugänglich gemacht.
  2. Der Betreiber wurde auf die Rechtsverletzung hingewiesen.
  3. Der Internet-Hosting-Dienst hat eine besondere Gefahr solcher Rechtsverletzungen geschaffen, namentlich durch eine technische Funktionsweise oder durch eine wirtschaftliche Ausrichtung, die Rechtsverletzungen begünstigen.
2 Der Betreiber muss diejenigen Massnahmen ergreifen, die ihm unter Berücksichtigung der Gefahr solcher Rechtsverletzungen technisch und wirtschaftlich zuzumuten sind.

Dass es sich um eine Modernisierung des Urheberrechts handelt, ersieht man schon aus dem extrem langatmigen Titel. Erstmals wird im Urheberrecht das Internet erwähnt! Wenn das nicht modern ist?! “Pflicht der Betreiber von Websites, die Eingaben ermöglichen” hätte wohl zu deutlich gemacht, dass fast alle Betreiber von Websites von selbsternannten Rechteinhabern zur Überwachung aller Eingaben gezwungen werden sollen. Denn selbstverständlich beinhaltet die erste Nennung des Internet im Urheberrecht eine total moderne Zensurierung jeglicher Inhalte.

Auch ist nicht ganz klar, warum die affige Pseudo-Gendergerechtigkeit “Benützer und Benützerinnen” sich nicht auch auf die “Betreiber und Betreiberinnen” erstreckt. Sollen die weiblichen Stimmberechtigten in der Sicherheit gewiegt werden, dass die Guestbook-Seiten auf ihrer Homepage nicht betroffen sind? Da eine Aktiengesellschaft in Deutschen grammatikalisch feminin ist, kann sie mit “Der Betreiber” in lit. b. wohl nicht gemeint sein. Denn das ausführliche Nennen der “Benützer und Benützerinnen” scheint zu beweisen, dass “Der Betreiber” nicht generisch verwendet wird.

Art. 39d wird in der Botschaft des Bundesrats zum URG-Entwurf mit einer Graphik illustriert:

Flow Chart zu Notice-Take Down

Wenn die Website-Betreiberin also eine Poesiealbum-Seite betreibt und jemand (Identität nicht so leicht eruierbar, ohne polizeilichen Zugriff auf die Vorratsdaten des Service-Providers) eine Fotografie eines süssen Kätzchens dort hochlädt, dann könnte eine Person, die behauptet, Inhaberin der Rechte an dieser Fotografie zu sein, die Betreiberin auffordern, diese von ihrem Poesiealbum zu löschen. Wenn es sich um eine renitente Betreiberin handelt, muss die Rechteinhaberin - auch Rechteinhaber sind grammatikalisch nur maskulin in diesem Gesetzesentwurf - eine gerichtliche Anordnung erwirken.

Wie “Selbstregulierung oder auf gerichtl. Anordnung” aus dem Gesetzestext “wurde auf die Rechtsverletzung hingewiesen” folgt, weiss wohl nur der für den erläuternden Bericht verantwortliche Bundesrat (Gremium, nicht gender-ungerecht Einzelperson!). Die selbsternannte Rechteinhaberin wird jedenfalls zuerst die Betreiberin auffordern, die Fotografie zu löschen. Die Betreiberin hat jedenfalls keine Möglichkeit zu prüfen, ob sie tatsächlich Rechte an der Fotografie geltend machen kann. Da die Aufforderung von einer heftigen, in Abmahnschreiben üblichen Drohung bezüglich der Kostenfolgen im Falle einer Weigerung unter Hinweis auf Art. 39d und Art. 62 des URG begleitet ist, wird sie die Fotografie wohl löschen müssen.

Die Nichte, die ursprünglich ihr Kätzchen ins Poesiealbum hochgeladen hatte, wird - als typischer Teenager - insistieren, und die Fotografie noch einmal hochladen. Wenn nun die vorgebliche Rechteinhaberin dieselbe Fotografie wieder abmahnt (wird von Abmahnprofis automatisiert), muss die Betreiberin die Fotografie löschen und dafür sorgen, dass sie nie mehr in ihr Poesiealbum hochgeladen wird - auch in 100 Jahren nicht, wenn die Fotografie längst gemeinfrei ist! Denn mit dem Betreiben eines Poesiealbums auf ihrer Homepage hat sie eine besondere Gefahr geschaffen, dass dort urheberrechtlich geschützte Inhalte (z.B. Gedichte und Bilder) publiziert werden.

Upload-Filter

Wenn die Website-Betreiberin nun nicht wie ein Schiesshund jeden Upload auf ihr Poesiealbum überwachen will, sieht sie sich genötigt, eine technische Massnahme zu ergreifen, welche erneutes Hochladen (Upload) der Fotografie verhindert, von der übrigens nach wie vor nicht erwiesen ist, dass die vorgebliche Rechteinhaberin Rechte an ihr geltend machen kann.

Eine Möglichkeit für die Betreiberin wäre etwa, eine schwarze Liste von Digests (“Fingerabdrücke” von Dateien) zu führen, die ermöglicht, identische Dateien zu erkennen und zu blockieren. Wenn auch verhindert werden soll, dass dieselbe Fotografie in einem anderen Format und einer anderen Skalierung blockiert wird (“genügender” Stay-Down), dann muss sie sich auf komplexe Bilderkennungs-Software aus der Küche der Künstlichen Intelligenz stützen, die dann auch schon mal völlig andere Bilder blockieren wird. Allenfalls kann sie versuchen, sich darauf zu berufen, dass ihr gemäss Abs. 2 das Betreiben eines solchen Upload-Filters - mit Hilfe eines KI-Experten - technisch und wirschaftlich nicht zumutbar ist.

Eine solche Software, die das Hochladen gewisser Inhalte anhand gewisser Kriterien technisch detektiert und verunmöglicht, nennt man Upload-Filter.

Eine technisch nicht total versierte Betreiberin wird sich an einen professionellen Service wenden, der für viele Website-Betrieber solche Upload-Filter vorgelagert bewirtschaftet. So wird dann gleich der Upload auf alle Websites von Kunden dieses Service blockiert. Upload-Filterer - wie früher schon Abmahnanwalt - wird dank dem Urheberrecht zum neuen Geschäftsmodell.

Upload-Filter schaden den Urhebern

Wenn die Nichte nun eigentlich die Fotografie des Kätzchens selber mit ihrem Smartphone gemacht hat, kann sie versuchen, die vorgebliche Rechteinhaberin zivilrechtlich für die Rechteanmassung und die Einschränkung ihrer Rede-, Presse- und Informationsfreiheit vor Gericht zu ziehen. Selbst wenn sie gewinnt, wird höchsten der Eintrag ihrer Fotografie aus der Upload-Filter-Liste gelöscht. Eine nennenswerte Strafe für Rechteanmassung braucht die vorgebliche Rechteinhaberin nicht zu befürchten. Wenn die Nichte Pech hat, ist die schwarze Liste des Upload-Filters inzwischen schon bei Instagram und anderen Betreibern gelandet, die sich Ärger ersparen wollen, indem sie Uploads ihrer Fotografie ebenfalls blockieren.

Auf YouTube ist ein dem nun vorgeschlagenen Take-Down - Stay-Down ähnliches Verfahren schon seit einigen Jahren in Betrieb. Verschiedenste Copyfraud-Fälle (Copyfraud = Urheberrechtsbetrug, Urheberrechteanmassung) dokumentieren die gefährliche Zensurwirkung dieses Mechanismus.

So erlebte die “PinkStinks”-Kampagne gegen Gender-Stereotypisierung die negativen Folgen von Upload-Filtern. Eine TV-Station hatte Auszüge aus dem Kampagnenvideo ausgestrahlt. Sie meldet alle ihre Ausstrahlungen pauschal bei YouTube als ihr geistiges Eigentum an. Die Videos der eigentlichen Rechthaberin wurden gelöscht und können nicht mehr hochgeladen werden. Die TV-Station hat den politischen Kampf gegen Gender-Stereotypisierung erfolgreich zensuriert. Julia Reda hat weitere Filterprobleme ausführlich dokumentiert.

Selbst wenn die Rechteinhaberin tatsächlich Rechte an der Fotografie geltend machen kann, verhindern Upload-Filter nicht nur unrechtmässige Uploads sondern auch rechtmässige Verwendungen eines Werks - sei es als Zitat in einer wissenschaftlichen Abhandlung über die Katzenmanie im Internet oder als - urheberrechtlich explizit gestattete - Parodie. Auch wenn eines der zig-tausend Werke, die täglich blockiert werden, inzwischen gemeinfrei geworden ist, merkt das ein Upload-Filter nicht. Denn Upload-Filter sind unfähig, die Rechtesituation detailliert zu würdigen.

Upload-Filter schaden der Public Domain

Die Frage stellt sich, warum vorgebliche Rechteinhaber daran interessiert sein sollten, Publikationen von Werken Anderer mittels Rechteanmassung zu verhindern.

Einen dreisten, monetär motivierten Copyfraud erlebte Rechtsanwalt Martin Steiger, als sein Video eines Flugs im Privatflugzeug über Gösgen von YouTube gelöscht wurde, weil eine obskure amerikanische Abmahnfirma Rechte am Soundtrack geltend machte, um von Werbeeinnahmen aus Klicks mitzuprofitieren. Der Soundtrack bestand aus dem Rauschen des Motors und der Luft.

Ende April hat das Bundesarchiv die Software SIARD quelloffen auf der Plattform GitHub weltweit verfügbar gemacht. In diesen rund 300’000 Zeilen Programmcode stecken beträchtliche Investitionen. Eine private Firma im EU-Raum entwickelt ähnliche Software und sieht ihre Umsätze schwinden, wenn die Archive der Welt diese freie Software der ihren vorzuziehen.

Was liegt also näher, als die Plattform GitHub nach Schweizer Recht aufzufordern, diesen Schweizer Upload zu löschen. Da bei GitHub alle Dateien ohnehin mit Digest gespeichert werden, ist es besonders einfach, einen technischen Upload-Filter zu installieren, der zukünftige Uploads derselben Dateien verhindert.

Bei der Open-Source-Plattform GitHub besteht jedenfalls kein Zweifel daran, dass sie genau zu dem Zweck gebaut worden ist, dass man dort Inhalte hochlädt. Auch dürfte dem Betreiber, Google, technisch und wirtschaftlich durchaus zumutbar sein, erneute Uploads zu verhindern.

Auch in diesem Fall kann das Bundesarchiv den mühevollen Weg der Zivilklage gegen einen vorgeblichen Rechteinhaber im EU-Raum einschlagen. Weniger schlagkräftige Programmierer quelloffener Software werden aber einfach aufgeben. Den Schaden hat die Public Domain.

Upload-Filter schaden der Demokratie

Politisch können Upload-Filter natürlich auch gut zur Zensur genutzt werden.

Das erlebte Greenpeace auf YouTube, als ein Video von ihrer Aktion im Basler St. Jakob-Stadion auf Antrag der UEFA noch am selben Tag kurzerhand gelöscht wurde. Die UEFA unterstellte, dass sie Rechteinhaberin am Fussballspiel sei (Urheberrecht? Ist ein Fussballspiel ein Werk??) und erwirkte die Löschung und die Verhinderung des erneuten Hochladens des Videos.

Der viel prozessierende türkische Präsident könnte also etwa Rechte an Artikeln, Fotos, Fasnachtsvideos geltend machen, die ihn ungünstig darstellen. Kleinere Online-Publikationen werden vor den gesetzlichen Strafen zurückscheuen, die im Urheberrecht verankert sind, und von ihm angemahnt Inhalte brav löschen.

Dass das ganze ein Irrtum war, kann dann Monate oder Jahre später gerichtlich aufgeklärt werden und interessiert nach den Wahlen niemand.

Aber selbstverständlich können auch inländische Abstimmungen und Wahlen mit Hilfe von Upload-Filtern stark beeinflusst werden, indem man die Gegenseite am Publizieren von Argumenten und Werbung hindert. Die Grossmächte dieser Welt können dann endlich bestimmen, wie die Schweizer zu stimmen haben.

Der kleine Unterschied

Von Befürwortern der Upload-Filter wird jeweils angeführt, dass solche im Dienste der Verhinderung der Verbreitung von Kinderpornographie von den grossen Internet-Providern schon heute auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.

Es besteht allerdings ein kleiner Unterschied zu urheberrechtlichen Upload-Filtern: Für die Provider ist es relativ einfach, zu prüfen, ob es sich um Kinderpornographie oder um türkische Wahlpropaganda handelt. Bei der Beurteilung der rechtlichen Lizenzsituation zwischen einem Werk und einem oder mehreren Rechteinhabern ist dies weitgehend unmöglich.

Und vor allem: Bei Kinderpornographie ist schon der Konsum strafbar. Bei kulturellen Werken ist dies nicht der Fall. Die Upload-Filter von Kinderpornographie schützen die Internet-Nutzer vor ungewolltem, zufälligem Konsum.

Berechtigte Forderungen

Ein Teil der Befürworter des neuen Artikels 39d im revidierten Urheberrecht ist nicht darauf aus, eine Abmahnwelle in der Schweiz loszutreten. Vielmehr halten sie ihre Umsätze für bedroht, die auf ihrer Inhaberschaft von Urheberrechten beruhen. Sie wollen das Anbieten der Werke, für deren Auswertung sie teure Lizenzen bezahlt haben, auf dem Internet verfolgen wie etwa den gewerblichen Verkauf von Raubkopien von Tonträgern.

Dabei kommt ihnen in die Quere, dass das Internet kein homogener, grosser öffentlicher Raum ist, wie manche ältere Urheberrechts-Betonköpfe anzunehmen scheinen. Beim phyischen Tonträger erschöpften sich ihre Rechte nach ehrlichem Kauf eines Tonträgers. Fans war der freie - nicht gewerbliche - Austausch mit anderen Fans erlaubt. Auf dem Internet hingegen wird im neuen URG kein Unterschied gemacht zwischen berechtigtem Austausch von Fans, die ehrlich bezahlt haben und die Erschöpfung nach Kauf nutzen wollen, um den Werkgenuss mit ihren Freunden zu teilen, und dem gewerblichen Trittbrettfahren mittels Raubkopien. Während Tauschbörsen alter Vinylplatten völlig legal sind, werden Tauschbörsen auf dem Internet als schweres Verbrechen hysterisch verfolgt.

Dieser Unterschied zwischen berechtigtem Tauschen unter Fans und gewerblichem Trittbrettfahren kann aber recht gut festgemacht werden am Gewinn, den die gewerblichen Trittbrettfahrer erzielen und an ihren Profiten.

Bei gewerblichen Trittbrettfahrern kann die Identität leicht festgestellt werden, indem man die Geldflüsse verfolgt. Dazu braucht man keinen Artikel 77i zur Aufhebung des Datenschutzes zugunsten selbsternannter Rechteinhaber. Gegen deren ungesetzliches Treiben stehen verschiedenste gesetzliche Instrumente zur Verfügung. Das Einrichten von Upload-Filtern und Abmahn-Bots im URG ist keine zielführende Strategie im Kampf gegen solche “Piraten”.

Die Formulierung der “besonderen Gefahr” in Artikel 39d soll die Regelung wahrscheinlich auf solche professionellen Trittbrettfahrer einschränken. Momentan gibt es aber auf Schweizer Boden keine solche “echten Piraten-Sites” (wie etwa kino.to, kinox.to, …), die professionell Umsätze aus dem Vertrieb geschützter Werke erzielen. Und wenn solche aufkommen, kann man ihnen ihr Handwerk mit all den anderen Gesetzen (UWG, OR; …) das Handwerk legen, gegen die solche Sites verstossen.

Das systematische Bekämpfen der Fans in ihrem Austausch von Begeisterung erhöht aber die Einkünfte der Rechteinhaber nicht, sondern wird ihnen langfristig schwer schaden.

Fazit

Der Artikel 39d ist aus dem Revisions-Entwurf für das Urheberrecht ersatzlos zu streichen. Denn das Urheberrecht dient der Förderung von Kultur, nicht der Verhinderung von freier Meinungsäusserung. Gerade Kulturschaffende sind jeweils die ersten leidtragenden einer neuen Zensur-Infrastruktur.

Ausserdem muss zur Abschreckung von leichtfertigen Abmahnern eine Strafe für Copyfraud vorgesehen werden. Denn bisher habe diese auch bei Aufdeckung der Unrechtmässigkeit ihrer Ansprüche nichts zu befürchten, da angeblich durch die Urheberrechtsanmassung kein Schaden entsteht. Der Schaden für die Gesellschaft ist aber beträchtlich. Viele einschüchterbare Internetnutzer werden freiwillig zahlen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Das Urheberrecht müsste also ungefähr so ergänzt werden:

Art. 62 Abs. 1ter
Wenn die Gesellschaft durch eine falsche oder unbeweisbare Anmassung von Urheberrechten in ihrem Recht auf Nutzung gemeinfreier Inhalte geschädigt wird, ist jedermann zu einer Klage gegen diese Anmassung berechtigt. Der gesell­schaft­liche Schaden ist mindestens so hoch anzusetzen, wie die aus der Anmassung resultierenden Einkünfte.

Ceterum Censeo

Die Verwertungsgesellschaften, die auch bezüglich der Upload-Filter als Befürworter von Zensur aufgetreten sind, sollten entstaatlicht werden. Als private Interessenvertreter ihrer Genossenschafter können sie deren Rechte wahrnehmen, deren Werke verwerten und sich im Namen ihrer Mitglieder für Zensur stark machen, ohne dass sie dafür im Urheberrechtsgesetz erwähnt zu werden brauchen.