Zwangsabgaben für Behinderte

Hartwig Thomas, 27.11.2017


Urheber bereichern sich an Behinderten

Im Rahmen der vom Bundesrat angestrebten Modernisierung des Urheberrechts wird unter Anderem beantragt, dass der Vertrag von Marrakesch mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu ratifizieren sei, der fordert, dass das Urheberrecht den gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Werken nicht behindere.

Die heute gesetzlich verankerte „Vergütung“ für die Herstellung von Hörkopien für Blinde ist nicht mit diesem Vertrag vereinbar. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Artikels 24c des Urheberrechtsgesetzes (URG) ist deshalb inakzeptabel und muss so korrigiert werden, dass sie dem zu ratifizierenden Vertrag nicht widerspricht. Der Generelle Tarif 10 der Verwertungsgesellschaften ist aufzuheben.

Der Generelle Tarif 10

Seit 2010 bereichern sich vor allem Schriftsteller, Verlage, Bildrechteinhaber und Funktionäre der Verwertungsgesellschaften auf Kosten von Menschen mit Behinderung gestützt auf den von der Eidgenössischen Schiedskommission abgesegneten sogenannten Generellen Tarif 10 (GT 10) bezüglich „Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderungen“ der Verwertungsgesellschaften.

Dieser Tarif stützt sich auf den Artikel 24c des geltenden Urheberrechtsgesetzes (URG). Dieser wurde 2007 als Reaktion auf das Behindertengleichstellungsgesetz ins URG eingefügt und besagt, dass „Vervielfältigungen“ von Werken in einer für Menschen von Behinderungen frei zugänglichen Form ohne Gewinnzweck hergestellt und verbreitet werden dürfen. Dafür werde aber den Urhebern eine Vergütung geschuldet. Die Höhe dieser Vergütung regelt nun der GT 10. Die freiwilligen Vorleser der Blindenbibliotheken, die neue Romane akustisch aufnehmen, damit diese in hörbarer Form ausgeliehen werden können, verletzen das Urheberrecht, da sie das von der Bibliothek auf übliche Weise gekaufte und bezahlte Werk „vervielfältigen“ und sogar in eine andere Form (Hörbuch) bringen, für die normalerweise eine Lizenz bezahlt werden muss.

Eine analoge Tonbandkopie oder ein Braille-Einzelexemplar kostet dabei 1.20 Franken und, da heute digitale Versionen eines Werks nicht „ausgeliehen“, sondern kopiert werden, werden die einzelnen an Behinderte ausgelieferten Exemplare mit 60 Rappen verrechnet, wobei ein „Pauschaltarif“ von 19.20 Franken pro 50 Exemplare von der Blindenbibliothek zu bezahlen ist. Kommentierte Hörfilme sind teurer. Die Mindestvergütung pro Rechnungstellung beträgt 50 Franken und wird verdoppelt, wenn die Nutzer nicht alles fein säuberlich belegen können. Zusätzlich ist noch auf allen „Vergütungen“ die Mehrwertsteuer geschuldet.

Die Blindenbibilothek muss innert 30 Tagen alle Unterlagen liefern und der ProLitteris Einsicht in ihre Bücher einräumen, sonst wird sie von den Verwertungsgesellschaften dazu gezwungen.

Die Nutzervertreter (wohl vor allem Blindenbibliotheken) scheinen sich gegen diese Zumutung nicht gross gewehrt zu haben, oder ihre Einwände wurden von der Eidgenössischen Schiedskommission ignoriert. Das mag damit zusammenhängen, dass es sich oft um staatliche Institutionen handelt, deren Mitarbeiter sich grundsätzlich nur selten gegen Abgaben wehren, die ja ohnehin nur vom Steuerzahler berappt werden.

Die Einnahmen aus dem GT 10 sind nicht sonderlich hoch. Gemäss der in den Jahresberichten der ProLitteris ausgewiesenen Buchhaltung handelt es sich bis 2014 um rund 60'000 Franken pro Jahr.(Im Jahresbericht 2015 weist die ProLitteris erstmals für 2014 und 2015 aus, wieviel sie im Namen anderer Verwertungsgesellschaften eingenommen hat. Erst seit 2015 erscheinen Einnahmen aus dem GT 10 in den Jahresberichten der an­deren Verwertungsgesellschaften. Es scheint sich aber dabei teilweise um früher von der ProLitteris eingezogene Beträge zu handeln. Aus diesem Grund ist es möglich, dass der auf den Jahresberichten 2016 basierende Betrag in der Graphik für 2016 etwas zu hoch angegeben ist.)

Für die ohnehin auf freiwillige Gratisleistungen angewiesenen Behinderteninstitutionen dürfte die Belastung trotzdem ins Gewicht fallen. Insbesondere sie ja auch noch zwangsweise die Pauschaltarife für Fotokopien, Netzwerknutzung, Leergutabgaben und Geräteabgaben bezahlen müssen. Runde 30% dieser Einnahmen gehen an die Angestellten der Verwertungsgesellschaften, deren Löhne teilwei­se das landesübliche Mass deutlich übersteigen.

Der Vertrag von Marrakesch

Im Rahmen der „Modernisierung des Urheberrechts“ beantragt der Bundesrat, die Schweiz solle den internationalen Vertrag von Marrakesch mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO) über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen ratifizieren und das URG entsprechend anpassen.

Der neue Artikel 24c soll offenbar die Pfründe der Verwertungsgesellschaften auch unter diesen verschärften Anforderungen sicherstellen. Obwohl die Vertreter der Verwertungsgesellschaften und des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) unermüdlich versichern, die Schweiz erfülle alle Voraussetzungen für die Ratifizierung dieses internationalen Vertrags schon mit dem Behindertengleichstellungsgesetz, wird gleichwohl ein neuer Artikel 24c als notwendig erachtet.

Darin wird in Absatz 1 „vervielfältigt“ durch „vervielfältigt, verbreitet und zugänglich gemacht“ ersetzt. Absatz 2 führt diese Änderung logisch fort und hält fest, dass diese Ausnahme vom Urheberrecht nur „ohne Gewinnzweck“ in Anspruch genommen werden darf. Absatz 3 regelt neu, dass solche behindertengerechte Exemplare und Formate auch importiert und exportiert werden dürfen. Der neue Absatz 4 entspricht dem alten Absatz 3 und hält den Vergütungsanspruch fest, der angeblich aus jeder Ausnahme („Schranke“) des Urheberrechts erwächst. Der letzte Absatz sichert den Verwertungsgesellschaften ihre Pfründe, indem er es einzelnen Urhebern verunmöglicht, auf die Vergütung zu verzichten, da nur Verwertungsgesellschaften diese einziehen dürfen.

Unvereinbarkeit des Vertrags von Marrakesch mit dem GT 10

Der Text des Marrakesch-Vertrags der WIPO enthält nirgends eine Verpflichtung zur „Vergütung“ von Rechteinhabern und Kulturfunktionären von Verwertungsgesellschaften. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zusätzliche Belastung von Institutionen, die gleichen Zugang zu Werken für Menschen mit Behinderungen schaffen. Deshalb steht der GT 10 im Widerspruch zum Vertrag von Marrakesch. Er wäre darum gleichzeitig mit der Ratifizierung des internationalen Vertrags aufzuheben und die vorgeschlagenen URG-Änderungen sind von den Vergütungsansprüchen zu befreien.

Im Geschäftsbericht 2015 der ProLitteris wird die Abnahme der Erträge aus dem GT 10 im Jahr 2015 von folgendem Kommentar begleitet: „Der Rückgang in diesem bereits kaum relevanten Wahrnehmungsbereich entspricht dem internationalen Trend, bestimmte Werknutzungen durch Personen mit Behinderungen zu privilegieren oder sogar auf eine Vergütung zu verzichten.“ Der aktuelle GT 10 läuft am 31.12.2017 aus. Eine Verlängerung wurde von den Verwertungsgesellschaften – wohl auch wegen der hängigen URG-Revision – anscheinend noch nicht beantragt. Offenbar schämen sich sogar die beinharten Kulturbürokraten ein wenig, wie sie, gestützt auf den Art. 24c des URG, die Blindenbibliotheken für ihren Einsatz für Behinderte bestrafen.

Es wäre allerdings das erste Mal, dass eine auf das URG gestützte pauschale Zwangsabgabe aufgehoben wird. Die Unternehmen der Schweiz zahlen immer noch jährlich rund 20 Millionen Franken für die Herstellung von Pressespiegeln mittels Fotokopierern (GT 8), obwohl es schon längst keine solchen mehr gibt.

Es ist zu hoffen, dass sich die Behindertenorganisationen anlässlich der Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch für die Aufhebung des einer Kulturnation unwürdigen GT 10 einsetzen und diese durchsetzen. Zu diesem Zweck muss Art. 24c der vorgeschlagenen Revision so abgeändert werden, dass sich die Verwertungsgesellschaften nicht mehr gesetzlich verpflichtet sehen, von den Blindenbibliotheken „Vergütungen“ zu kassieren.

Ein behindertengerechter Art 24c könnte etwa folgendermassen lauten:

Art. 24c Einräumung von Werkzugang für Menschen mit Behinderungen

1 Ein Werk in der private Domäne der urheberrechtlich beschränkten Zugangseinräumung, darf in einer für Menschen mit Behinderungen geeigneten Form zugänglich gemacht werden, soweit ihr Zugang zur origina­len Form aufgrund ihrer Behinderung eingeschränkt ist.

2 Formatumwandlungen nach Absatz 1 dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden und die Einnahmen der Rechteinhaber des Werks nicht schmälern.

3 Solche Formatumwandlungen, die gemäss einer entsprechenden gesetzlichen Schranke eines anderen Landes hergestellt wurden, dürfen ein- und ausgeführt werden.


Die letzten beiden Absätze des vorgeschlagenen Art. 24c sind einfach zu streichen.

Nachtrag 27.12.2017: Stellungnahme der Verwertungsgesellschaften

Am 14.12.2017 schickte ich allen Verwertungsgesellschaften eine Anfrage zu diesem Thema zusammen mit einem Anhang, der die unklaren Buchhaltungsfragen beleuchtete. Eine Antwort der ProLitteris namens aller Verwertungsgesellschaften klärte die Buchhaltungsfragen teilweise. Auf meine Kritik am Buchhaltungsgebaren wurde nicht eingegangen. Auch die Frage der wissenschaftlichen Grundlagen, auf welcher die Festlegung der Höhe der Zwangsabgabe beruht, wurde übergangen. Die Begründung, dass “Tonträger in ein digitales Format umgewandelt werden”, welches mit Braille-Lesegeräten kompatibel ist, was eine Pflicht zur Vergütung nach sich ziehe, ist äusserst zweifelhaft. Hingegen wurde zugestanden, dass die Streichung der letzten beiden Absätze von URG 24c die Zwangsabgabe für Blindenbibliotheken beseitigen würde. Allerdings gingen die Verwertungsgesellschaften, die sich ansonsten lautstark zur URG-Revision äussern, nicht auf meine letzte Frage ein, ob sie sich für eine solche Streichung einsetzen würden.

Ceterum Censeo

Generell ist die gesetzliche Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften zur Erhebung von pauschalen Zwangsabgaben ohne Werkbezug abzuschaffen.